Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen und im Artikel II umschrieben sind, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten. Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen und im Artikel römisch zwei umschrieben sind, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten.
Anmerkung
Vgl. die §§ 2 bis 6, insb. § 6 Abs. 2 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Dokumentnummer
NOR12029214
Alte Dokumentnummer
N2197324759S