Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel römisch zwei und römisch vier zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.
(2)Absatz 2,Für allfällige Einschränkungen, Änderungen und Erweiterungen des Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Absatzes 1.
Anmerkung
Durchführungsübereinkommen: BGBl. Nr. 403/1973.
Dokumentnummer
NOR12029218
Alte Dokumentnummer
N2197324763S