Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Ungarischen Volksrepublik ausschließlich österreichischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Fall darf der Eigenname nur unverändert und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Konkretisierung des Begriffs "Eigennamen": Z 3 des
Protokolls.
Dokumentnummer
NOR12029219
Alte Dokumentnummer
N2197324764S