Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
11.08.1973 bis 27.01.1996 — BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 611.08.197327.01.1996 BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 402/1973

Außerkrafttretensdatum

27.01.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Ungarischen Volksrepublik ausschließlich österreichischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Fall darf der Eigenname nur unverändert und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.

Anmerkung

Zum Abs. 2: Konkretisierung des Begriffs "Eigennamen": Z 3 des
Protokolls.

Gesetzesnummer

10002274

Dokumentnummer

NOR12029219

Alte Dokumentnummer

N2197324764S