Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(1)Absatz eins,Die auf Grund des Abkommens geschützten ungarischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich ungarischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich durch den zu seiner Führung Berechtigten nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine ungarische Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unverändert und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Konkretisierung des Begriffs "Eigennamen": Z 3 des
Protokolls.
Dokumentnummer
NOR12029220
Alte Dokumentnummer
N2197324765S