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Art. 4 INPADOC

Fassungen
ab 22.06.1973 — BGBl. Nr. 414/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.06.1973 BGBl. Nr. 414/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1973,

Typ

Vertrag – WIPO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.06.1973BGBl. Nr. 414/1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

INPADOC

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch vier

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird dem Internationalen Patentdokumentationszentrum bei der Erfüllung seiner Aufgaben folgende Unterstützung gewähren:

  1. Ziffer eins
    Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird sich für eine größtmögliche Vereinheitlichung des formalen Aufbaues der bibliographischen Daten in Patentdokumenten einsetzen.
  2. Ziffer 2
    Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird sich für eine größtmögliche Vereinheitlichung des formalen Aufbaues solcher Daten auf maschinenlesbaren Trägern (Magnetbändern, Lochkarten und dergleichen) der von den Patentämtern und dem Internationalen Patent-Institut hergestellten Datenträgern einsetzen.
  3. Ziffer 3
    Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird darauf einwirken, daß die Kontakte des Internationalen Patentdokumentationszentrums mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Organisation sowie mit internationalen Organisationen, die sich mit Patentfragen befassen, erleichtert werden und die Weitergabe von Informationen dieser Behörden und Organisationen an das Internationale Patentdokumentationszentrum beschleunigt behandelt wird.
  4. Ziffer 4
    Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird sich ferner dafür einsetzen, daß die Dienste des Internationalen Patentdokumentationszentrums von den zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere von internationalen Recherchen- und Prüfungsbehörden nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, von sonstigen Interessenten, die sich mit Patentfragen befassen, in größtmöglichem Umfang in Anspruch genommen werden.

Anmerkung

Vgl. Abs. 4 des Vertrages, BGBl. Nr. 356/1991.

Schlagworte

WIPO, PCT

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002275

Dokumentnummer

NOR12029235

Alte Dokumentnummer

N2197324780S