Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1973Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Wenn die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Patentdokumentationszentrums tätig werden soll, so teilt die Weltorganisation für geistiges Eigentum gegebenenfalls dem Internationalen Patentdokumentationszentrum die geschätzte Höhe jener Kosten mit, die mit der Erfüllung des Ersuchens verbunden sind. Hält daraufhin das Internationale Patentdokumentationszentrum sein Ersuchen aufrecht, so hat es die tatsächlich aufgelaufenen und nachgewiesenen Kosten der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu ersetzen, soweit sie nicht über die geschätzte Höhe der Kosten hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029236
Alte Dokumentnummer
N2197324781S