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Art. 5 INPADOC

Fassungen
ab 22.06.1973 — BGBl. Nr. 414/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.06.1973 BGBl. Nr. 414/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1973,

Typ

Vertrag – WIPO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.06.1973BGBl. Nr. 414/1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

INPADOC

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch fünf

Wenn die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Patentdokumentationszentrums tätig werden soll, so teilt die Weltorganisation für geistiges Eigentum gegebenenfalls dem Internationalen Patentdokumentationszentrum die geschätzte Höhe jener Kosten mit, die mit der Erfüllung des Ersuchens verbunden sind. Hält daraufhin das Internationale Patentdokumentationszentrum sein Ersuchen aufrecht, so hat es die tatsächlich aufgelaufenen und nachgewiesenen Kosten der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu ersetzen, soweit sie nicht über die geschätzte Höhe der Kosten hinausgehen.

Schlagworte

WIPO

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002275

Dokumentnummer

NOR12029236

Alte Dokumentnummer

N2197324781S