Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 64.Paragraph 64,
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Anmerkung
1. In Durchführung des § 64 sind bisher die Verordnungen, BGBl.
Nr. 358/1979, 333/1982, 177/1987, 214/1992 und BGBl. II Nr.
407/1997 ergangen. Die sich danach ergebenden Erhöhungen bei den
Gebührenbeträgen sind in den betreffenden Paragraphen bereits
berücksichtigt.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Zuschlagsverordnung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
NOR40124523