Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 11.10.1977 — BGBl. Nr. 433/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute11.10.1977 BGBl. Nr. 433/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.10.1977BGBl. Nr. 433/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 1

Die Angehörigen jedes der beiden Staaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.

Anmerkung

Bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung. Die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist allerdings in Art. 2 besonders geregelt.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002394

Dokumentnummer

NOR12031173

Alte Dokumentnummer

N2197716287T