Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1977Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 1
Die Angehörigen jedes der beiden Staaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.
Anmerkung
Bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung. Die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist allerdings in Art. 2 besonders geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031173
Alte Dokumentnummer
N2197716287T