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Art. 2

Fassungen
ab 11.10.1977 — BGBl. Nr. 433/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.10.1977 BGBl. Nr. 433/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.10.1977BGBl. Nr. 433/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2

Treten Angehörige eines der beiden Staaten im Gebiet des anderen vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet des Staates haben, in dem das Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Anmerkung

Eine Vereinbarung iS des Art. 17 Abs. 3 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002394

Dokumentnummer

NOR12031174

Alte Dokumentnummer

N2197716288T