Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1977Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen Personen, die er als Angehörige des anderen Staates ansieht, die gleiche Behandlung ein, die in den Artikeln 1 und 2 für die Angehörigen des anderen Staates vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Der Absatz 1 ist auch auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, vor Gericht auftreten können, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Bezüglich der Zuordnung im österreichischen Recht siehe § 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.
Zu Abs. 2: In Österreich besonders die OHG und die KG.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031175
Alte Dokumentnummer
N2197716289T