Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1977Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 13
Die Justizministerien der beiden Staaten werden einander, in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.
Anmerkung
Ob dem Auskunftsersuchen Übersetzungen anzuschließen sind, wird nicht gesagt. Österreich geht davon aus, daß ein solches Erfordernis nicht besteht.
Schlagworte
Rechtsauskünfte
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031185
Alte Dokumentnummer
N2197716299T