Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 11.10.1977 — BGBl. Nr. 433/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute11.10.1977 BGBl. Nr. 433/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1977,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

11.10.1977BGBl. Nr. 433/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind, kommt im anderen Staat hinsichtlich ihrer Echtheit die gleiche Rechtswirksamkeit zu wie den dort ausgestellten öffentlichen Urkunden, ohne daß eine weitere Beglaubigung oder gleichartige Förmlichkeit nötig wäre.
  2. Absatz 2,Auch für Privaturkunden, die in einem Staat ausgestellt und deren Echtheit dort von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar bestätigt ist, ist im anderen Staat keine weitere Beglaubigung oder gleichartige Förmlichkeit erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002394

Dokumentnummer

NOR12031186

Alte Dokumentnummer

N2197716300T