Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1977Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind, kommt im anderen Staat hinsichtlich ihrer Echtheit die gleiche Rechtswirksamkeit zu wie den dort ausgestellten öffentlichen Urkunden, ohne daß eine weitere Beglaubigung oder gleichartige Förmlichkeit nötig wäre.
(2)Absatz 2,Auch für Privaturkunden, die in einem Staat ausgestellt und deren Echtheit dort von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar bestätigt ist, ist im anderen Staat keine weitere Beglaubigung oder gleichartige Förmlichkeit erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031186
Alte Dokumentnummer
N2197716300T