Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200230.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007
§ 201.01.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/1997
§ 212.04.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 258/1995
§ 201.09.199411.04.1995 § → § BGBl. Nr. 651/1994
§ 201.01.199431.08.1994 § → § BGBl. Nr. 94/1993
§ 223.06.197731.12.1993 BGBl. Nr. 322/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Anspruchvoraussetzungen

Paragraph 2, (1) Entschädigung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn

  1. Ziffer eins
    trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
  2. Ziffer 2
    eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,
  3. Ziffer 3
    das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem Paragraph 6, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,
  4. Ziffer 4
    für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder
  5. Ziffer 5
    über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.
  1. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.
  2. Absatz 3,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  3. Absatz 4,Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Absatz eins, Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 220 Euro übersteigen.
  4. Absatz 5,Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10002406

Dokumentnummer

NOR40022163

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/322/P2/NOR40022163