Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 94/1993Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich
Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs.1 oder § 2a eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen oder einen Sachschaden erlitten haben,Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 2 a, eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen oder einen Sachschaden erlitten haben,
Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1993,) (3)Absatz 3,Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 zutreffen.Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 zutreffen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036584
Alte Dokumentnummer
N2199326018J