Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 36
Die Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
(1)Absatz eins,Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit den vorgeschriebenen Anlagen dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.
(2)Absatz 2,a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen werden in die vorgeschriebenen Sprachen übersetzt.
b)Litera b Jede Übersetzung des Berichts selbst erfolgt durch das Internationale Büro oder unter seiner Verantwortung, während eine Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3,a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit seiner Übersetzung (wie vorgeschrieben) und seinen Anlagen (in der Ursprungssprache) durch das Internationale Büro jedem ausgewählten Amt übersandt.
b)Litera b Die vorgeschriebene Übersetzung der Anlagen wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Anmelder den ausgewählten Ämtern übermittelt.
(4)Absatz 4,Auf Vervielfältigungen der im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht genannten Unterlagen, die nicht bereits im internationalen Recherchenbericht genannt sind, findet Artikel 20 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
Anmerkung
Zur Übersetzung siehe § 17 Abs. 3 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031890
Alte Dokumentnummer
N2197928005S