Rechtstracker.at

Art. 37

Fassungen
ab 23.04.1979 — BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute23.04.1979 BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

23.04.1979BGBl. Nr. 348/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 37

Zurücknahme eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder eine Auswahlerklärung

  1. Absatz eins,Der Anmelder kann die Benennung einzelner oder aller Staaten als ausgewählte Staaten zurücknehmen.
  2. Absatz 2,Wird die Benennung aller ausgewählten Staaten zurückgenommen, so gilt der Antrag auf vorläufige Prüfung als zurückgenommen.
  3. Absatz 3,a) Die Zurücknahmeerklärung ist an das Internationale Büro zu richten.

    Litera b Das Internationale Büro unterrichtet jedes betroffene ausgewählte Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde von der Zurücknahme.

  4. Absatz 4,a) Vorbehaltlich des Buchstaben b gilt die Zurücknahme eines Antrags auf vorläufige Prüfung oder der Benennung eines Vertragsstaats als ausgewählter Staat, falls das nationale Recht dieses Staates nichts anderes bestimmt, mit Wirkung für diesen Staat als Zurücknahme der internationalen Anmeldung.

    Litera b Erfolgt die Zurücknahme des Antrags auf vorläufige Prüfung oder die Zurücknahme der Benennung eines Staates als ausgewählter Staat vor Ablauf der jeweils anwendbaren Frist nach Artikel 22, so ist sie nicht als Zurücknahme der internationalen Anmeldung anzusehen; jedoch kann das Recht jedes Vertragsstaats vorsehen, daß diese Vergünstigung nur dann gilt, wenn sein nationales Amt innerhalb der vorgenannten Frist eine Ausfertigung der internationalen Anmeldung mit einer Übersetzung (wie vorgeschrieben) erhalten hat und die nationalen Gebühren gezahlt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031891

Alte Dokumentnummer

N2197928006S