Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
ab 23.04.1979 — BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute23.04.1979 BGBl. Nr. 348/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

23.04.1979BGBl. Nr. 348/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 46

Unrichtige Übersetzung einer internationalen Anmeldung

Geht als Folge einer unrichtigen Übersetzung einer internationalen Anmeldung der Umfang eines auf die Anmeldung erteilten Patents über den Umfang der internationalen Anmeldung in der Ursprungssprache hinaus, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats den Umfang des Patents mit rückwirkender Kraft entsprechend einschränken und es insoweit für nichtig erklären, wie sein Umfang den Umfang der internationalen Anmeldung in der Ursprungssprache übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031900

Alte Dokumentnummer

N2197928015S