Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 47
Fristen
(1)Absatz eins,Die Einzelheiten für die Berechnung der in diesem Vertrag festgesetzten Fristen ergeben sich aus der Ausführungsordnung.
(2)Absatz 2,a) Alle in den Kapiteln I und II dieses Vertrags festgesetzten Fristen können unabhängig von einer Revision nach Artikel 60 durch einen Beschluß der Vertragsstaaten geändert werden.a) Alle in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei dieses Vertrags festgesetzten Fristen können unabhängig von einer Revision nach Artikel 60 durch einen Beschluß der Vertragsstaaten geändert werden.
b)Litera b Der Beschluß wird in der Versammlung oder im schriftlichen Verfahren gefaßt und bedarf der Einstimmigkeit.
c)Litera c Die Einzelheiten dieses Verfahrens ergeben sich aus der Ausführungsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031901
Alte Dokumentnummer
N2197928016S