Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1979Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 68Artikel 68
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 68
Hinterlegung
(1)Absatz eins,Die Urschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
(2)Absatz 2,Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.
(3)Absatz 3,Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(4)Absatz 4,Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen Staates.
Schlagworte
PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, UNO
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031922
Alte Dokumentnummer
N2197928037S