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Art. 11

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen will, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen.

    Im Fall einer Versäumungsentscheidung hat sie außerdem eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück vorzulegen.

  2. Absatz 2,Wird die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sein.
  3. Absatz 3,Die in diesem Artikel angeführten Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.
  4. Absatz 4,Die vorzulegenden Urkunden bedürfen weder einer Beglaubigung noch sonst einer gleichartigen Förmlichkeit.

Schlagworte

Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032283

Alte Dokumentnummer

N2198025154S