Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkursvertrag (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1980Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen will, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen.
Im Fall einer Versäumungsentscheidung hat sie außerdem eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wird die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sein.
(3)Absatz 3,Die in diesem Artikel angeführten Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.
(4)Absatz 4,Die vorzulegenden Urkunden bedürfen weder einer Beglaubigung noch sonst einer gleichartigen Förmlichkeit.
Schlagworte
Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032283
Alte Dokumentnummer
N2198025154S