Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens und besonders seiner Eröffnung, Aufhebung oder jeder anderen Art der Beendigung treten im anderen Staat zu dem Zeitpunkt ein, den das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Schuldner werden gegenüber der Masse frei, wenn sie ihre Zahlungen vor den im Artikel 9 vorgesehenen Bekanntmachungen geleistet haben, es sei denn, daß ein Schuldner von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte. In allen Fällen werden die Schuldner frei, wenn ihre Zahlungen der Masse zugute kommen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032284

Alte Dokumentnummer

N2198025155S