Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkursvertrag (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1980Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens und besonders seiner Eröffnung, Aufhebung oder jeder anderen Art der Beendigung treten im anderen Staat zu dem Zeitpunkt ein, den das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Schuldner werden gegenüber der Masse frei, wenn sie ihre Zahlungen vor den im Artikel 9 vorgesehenen Bekanntmachungen geleistet haben, es sei denn, daß ein Schuldner von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte. In allen Fällen werden die Schuldner frei, wenn ihre Zahlungen der Masse zugute kommen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032284
Alte Dokumentnummer
N2198025155S