Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Für die Gläubiger, die sich in dem Staat aufhalten, in dem das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, werden die Fristen für die Anmeldung der Forderungen zwar durch das Recht des Staates bestimmt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sie beginnen aber von dem Tag an zu laufen, an dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem anderen Staat nach Artikel 9 bekanntgemacht worden ist. Ist als Endzeit für die Anmeldung von Forderungen ein bestimmter Tag festgesetzt worden, so wird dieser Tag für die Gläubiger, die sich in dem Staat aufhalten, in dem das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, um einen Zeitraum hinausgeschoben, der dem Zeitraum zwischen der Bekanntmachung in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und der Bekanntmachung in dem anderen Staat nach Artikel 9 entspricht.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Handlungen und Entscheidungen, die Dritten in der im Artikel 9 vorgesehenen Form zur Kenntnis gebracht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032285

Alte Dokumentnummer

N2198025156S