Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkursvertrag (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1980Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Für die Gläubiger, die sich in dem Staat aufhalten, in dem das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, werden die Fristen für die Anmeldung der Forderungen zwar durch das Recht des Staates bestimmt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sie beginnen aber von dem Tag an zu laufen, an dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem anderen Staat nach Artikel 9 bekanntgemacht worden ist. Ist als Endzeit für die Anmeldung von Forderungen ein bestimmter Tag festgesetzt worden, so wird dieser Tag für die Gläubiger, die sich in dem Staat aufhalten, in dem das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, um einen Zeitraum hinausgeschoben, der dem Zeitraum zwischen der Bekanntmachung in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und der Bekanntmachung in dem anderen Staat nach Artikel 9 entspricht.
(2)Absatz 2,Dies gilt auch für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Handlungen und Entscheidungen, die Dritten in der im Artikel 9 vorgesehenen Form zur Kenntnis gebracht worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032285
Alte Dokumentnummer
N2198025156S