Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die allgemeinen Vorrechte an beweglichen Vermögensgegenständen und ihre Rangordnung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die besonderen Vorrechte an beweglichen Vermögensgegenständen, vor allem der Eigentumsvorbehalt, und ihre Rangordnung richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich diese Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befinden.
  2. Absatz 2,Die Hypotheken und Vorrechte an Liegenschaften richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel ist nicht auf Hypotheken und Vorrechte an Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen anzuwenden.

Schlagworte

Masseforderung, bevorrechtete Forderung, Aussonderungsanspruch,
Absonderungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032287

Alte Dokumentnummer

N2198025158S