Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkursvertrag (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1980Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4
Die Gerichte des Staates, die ein Insolvenzverfahren über eine juristische Person oder eine Gesellschaft eröffnet haben, sind ausschließlich zuständig, ein Insolvenzverfahren auch über Gesellschafter oder Leiter dieser juristischen Person oder dieser Gesellschaft zu eröffnen, wenn das Recht dieses Staates ein solches Verfahren gegen sie zuläßt. Diese Bestimmung ist ohne Rücksicht auf den Ort des Mittelpunktes der wirtschaftlichen Betätigung des Gesellschafters oder Leiters anzuwenden, sofern das Verfahren innerhalb eines Jahres nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die juristische Person oder die Gesellschaft eingeleitet wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032276
Alte Dokumentnummer
N2198025147S