Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

Die Gerichte des Staates, die ein Insolvenzverfahren über eine juristische Person oder eine Gesellschaft eröffnet haben, sind ausschließlich zuständig, ein Insolvenzverfahren auch über Gesellschafter oder Leiter dieser juristischen Person oder dieser Gesellschaft zu eröffnen, wenn das Recht dieses Staates ein solches Verfahren gegen sie zuläßt. Diese Bestimmung ist ohne Rücksicht auf den Ort des Mittelpunktes der wirtschaftlichen Betätigung des Gesellschafters oder Leiters anzuwenden, sofern das Verfahren innerhalb eines Jahres nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die juristische Person oder die Gesellschaft eingeleitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032276

Alte Dokumentnummer

N2198025147S