Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkursvertrag (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1980Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 5
Ist in einem der beiden Staaten ein im Artikel 1 bezeichnetes Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dürfen die Gerichte des anderen Staates eines dieser Verfahren über denselben Schuldner nicht eröffnen, außer das zuerst befaßte Gericht hat sich für unzuständig erklärt oder das Verfahren beendet.
Schlagworte
Streitanhängigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032277
Alte Dokumentnummer
N2198025148S