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Art. 6

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Gerichte des Staates, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind zuständig, über Ansprüche zu entscheiden, die sich nach der Rechtsordnung dieses Staates unmittelbar aus dem Insolvenzrecht ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen:
    1. Litera a
      aus Arbeitsverträgen, wenn die Arbeit auf dem Gebiet des anderen Staates tatsächlich geleistet wird oder geleistet werden sollte,
    2. Litera b
      aus der Vermietung unbeweglicher Sachen, die auf dem Gebiet des anderen Staates gelegen sind.
  2. Absatz 2,Ist ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht des einen der beiden Staaten mit einem im Absatz 1 bezeichneten Anspruch befaßt worden, so hat jedes später mit einer Streitigkeit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand befaßte Gericht des anderen Staates das Verfahren einzustellen, außer das zuerst befaßte Gericht hat sich für unzuständig erklärt.

Schlagworte

Prüfungsprozeß, Streitanhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032278

Alte Dokumentnummer

N2198025149S