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Art. 7

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die in einem Staat von einem im Sinn des Artikels 3 Absätze 1 und 2 und des Artikels 4 dieses Abkommens zuständigen Gericht in Insolvenzverfahren gefällten Entscheidungen werden im anderen Staat ohne weitere Förmlichkeit anerkannt, es sei denn, daß sie der öffentlichen Ordnung dieses Staates widersprechen oder die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind.
  2. Absatz 2,Gleiches gilt für Entscheidungen über sich unmittelbar aus dem Insolvenzrecht ergebende Ansprüche, die von einem im Sinn des Artikels 6 zuständigen Gericht gefällt worden sind.

Schlagworte

ordre public

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032279

Alte Dokumentnummer

N2198025150S