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Art. 8

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Befugnisse, die das Recht des Staates, auf dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, dem Masse- oder Ausgleichsverwalter oder der Aufsichtsperson einräumt, erstrecken sich auf das Gebiet des anderen Staates.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieser Befugnisse können die im Absatz 1 genannten Personen ohne das Erfordernis irgendeiner Vollstreckbarerklärung alle Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Vermögens des Schuldners treffen, alle Ansprüche betreffend das Vermögen des Schuldners in dessen Namen oder im Namen der Masse der Gläubiger vor Gericht geltend machen und das bewegliche Vermögen des Schuldners veräußern.
  3. Absatz 3,Die Veräußerung des unbeweglichen Vermögens unterliegt den Bestimmungen des Artikels 10.
  4. Absatz 4,Das Gericht, das ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, kann einen oder mehrere besondere Verwalter bestellen, die die in diesem Artikel genannten Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben.

Schlagworte

Masseverwalter

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032280

Alte Dokumentnummer

N2198025151S