Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkursvertrag (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1980Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Das Gericht, das ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, kann das zuständige Gericht des anderen Staates im Rechtshilfeweg um die Veranlassung der Bekanntmachung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie jeder anderen, das Insolvenzverfahren betreffenden Entscheidung ersuchen, wenn anzunehmen ist, daß sich Gläubiger oder Vermögenswerte des Schuldners in diesem Staat befinden.
(2)Absatz 2,Das ersuchende Gericht hat eine Übersetzung der an das zuständige ersuchte Gericht übersandten Entscheidungen zu veranlassen. Das ersuchte Gericht hat die Bekanntmachung der Entscheidungen sowie ihre Eintragung in die öffentlichen Register nach Maßgabe seines Rechtes zu veranlassen; die ersuchte Behörde ist berechtigt, vom ersuchenden Gericht die Erstattung der Bekanntmachungs- und Eintragungskosten zu verlangen.
Schlagworte
Bekanntmachungskosten
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032281
Alte Dokumentnummer
N2198025152S