Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 22.06.1980 — BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute22.06.1980 BGBl. Nr. 237/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1980,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

22.06.1980BGBl. Nr. 237/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Das Gericht, das ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, kann das zuständige Gericht des anderen Staates im Rechtshilfeweg um die Veranlassung der Bekanntmachung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie jeder anderen, das Insolvenzverfahren betreffenden Entscheidung ersuchen, wenn anzunehmen ist, daß sich Gläubiger oder Vermögenswerte des Schuldners in diesem Staat befinden.
  2. Absatz 2,Das ersuchende Gericht hat eine Übersetzung der an das zuständige ersuchte Gericht übersandten Entscheidungen zu veranlassen. Das ersuchte Gericht hat die Bekanntmachung der Entscheidungen sowie ihre Eintragung in die öffentlichen Register nach Maßgabe seines Rechtes zu veranlassen; die ersuchte Behörde ist berechtigt, vom ersuchenden Gericht die Erstattung der Bekanntmachungs- und Eintragungskosten zu verlangen.

Schlagworte

Bekanntmachungskosten

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032281

Alte Dokumentnummer

N2198025152S