Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1981Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 2
1.Ziffer eins Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die von einem der Vertragsstaaten ausgehen und für Personen bestimmt sind, die sich auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten, können vom ersuchenden Gericht dem ersuchten Gericht im Weg der beiderseitigen Justizministerien übersandt werden.
2.Ziffer 2 Es genügt die Übersendung des zuzustellenden Schriftstückes in einfacher Ausfertigung; in diesem Fall ist die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nicht anzuwenden.
3.Ziffer 3 Die Schriftstücke sind von der Beglaubigung, der Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit befreit.
Anmerkung
1. Zu Abs. 2: Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
2. Zu Abs. 3: Hier sind die zuzustellenden Schriftstücke gemeint.
Allgemein zur Befreiung von Urkunden von der Beglaubigung siehe Art. 8. Zur "Apostille" siehe Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032586
Alte Dokumentnummer
N2198124685S