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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.1981 — BGBl. Nr. 280/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.1981 BGBl. Nr. 280/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1981,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 280/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2

Ziffer eins Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die von einem der Vertragsstaaten ausgehen und für Personen bestimmt sind, die sich auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten, können vom ersuchenden Gericht dem ersuchten Gericht im Weg der beiderseitigen Justizministerien übersandt werden.

Ziffer 2 Es genügt die Übersendung des zuzustellenden Schriftstückes in einfacher Ausfertigung; in diesem Fall ist die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nicht anzuwenden.

Ziffer 3 Die Schriftstücke sind von der Beglaubigung, der Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit befreit.

Anmerkung

1. Zu Abs. 2: Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
2. Zu Abs. 3: Hier sind die zuzustellenden Schriftstücke gemeint.
Allgemein zur Befreiung von Urkunden von der Beglaubigung siehe Art. 8. Zur "Apostille" siehe Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002526

Dokumentnummer

NOR12032586

Alte Dokumentnummer

N2198124685S