Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1981Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die für ihre eigenen Staatsangehörigen bestimmt sind, durch ihre beiderseitigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen können. Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit des Empfängers der Schriftstücke nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Zustellung stattfinden soll.
Anmerkung
Von der Möglichkeit des Art. 6 Abs. 2 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, durch bilaterale Vereinbarung auch die Postzustellung für zulässig zu erklären, wurde nicht Gebrauch gemacht. Die Zustellung durch die Post ist daher nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032587
Alte Dokumentnummer
N2198124686S