Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.08.1981 — BGBl. Nr. 280/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.1981 BGBl. Nr. 280/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1981,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 280/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 3

Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die für ihre eigenen Staatsangehörigen bestimmt sind, durch ihre beiderseitigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen können. Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit des Empfängers der Schriftstücke nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Zustellung stattfinden soll.

Anmerkung

Von der Möglichkeit des Art. 6 Abs. 2 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, durch bilaterale Vereinbarung auch die Postzustellung für zulässig zu erklären, wurde nicht Gebrauch gemacht. Die Zustellung durch die Post ist daher nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002526

Dokumentnummer

NOR12032587

Alte Dokumentnummer

N2198124686S