Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1982Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 6
In Anbetracht der Bedeutung, die einem zeitgerechten Rechtsschutz für die Ergebnisse der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit beigemessen wird, setzen die beiden Vertragspartner fest, daß die österreichischen und sowjetischen Organisationen bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit selbständig, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, entscheiden, ob die Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken oder anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums im eigenen Land und – im Einvernehmen – in dritten Ländern erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032846
Alte Dokumentnummer
N2198224818S