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Art. 7

Fassungen
ab 12.01.1982 — BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute12.01.1982 BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

12.01.1982BGBl. Nr. 194/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7

Gemeinsame Erfindungen der kooperierenden Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, in Österreich durch ein Patent, in der Sowjetunion durch Urheberschein oder durch ein Patent an der Erfindung geschützt.

Gemeinsame gewerbliche Muster und Modelle der kooperierenden Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, in Österreich durch Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells, in der Sowjetunion durch Bescheinigung oder Patent auf ein gewerbliches Muster oder Modell geschützt.

Gemeinsame Schutzmarken werden in Österreich und in der Sowjetunion durch ihre Registrierung geschützt.

Anmerkung

Das MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990 hat für Österreich folgende Änderungen der nationalen Gesetzgebung gebracht:
1. Das MuSchG kennt den Begriff "Modell" nicht mehr;
2. an die Stelle der Hinterlegung des Musters ist dessen Anmeldung zum Schutz getreten.

Schlagworte

Marke, Warenzeichen

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002580

Dokumentnummer

NOR12032847

Alte Dokumentnummer

N2198224819S