Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 23.05.1982 — BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute23.05.1982 BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.05.1982BGBl. Nr. 226/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwei

(Zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens angeführten Gegenstände werden nur herausgegeben, wenn ein Beschlagnahmebeschluß der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates vorliegt. Jedoch werden Gegenstände nicht herausgegeben, die nach dem Recht des ersuchten Staates der Beschlagnahme nicht unterliegen.
  2. Absatz 2,Rechte dritter Personen und - unbeschadet des Absatzes 4 - des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag zu übermittelnden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,bei der Entscheidung über den in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verzicht auf die Rückgabe wird berücksichtigt, ob eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe in einem der beiden Staaten gutgläubig Rechte an den Gegenständen erworben, und ob ihre Ansprüche befriedigt oder sichergestellt worden sind.
  4. Absatz 4,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn,daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

Schlagworte

Zollrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002581

Dokumentnummer

NOR12032757

Alte Dokumentnummer

N2198215489R