Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1982Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens)
Bei der Erledigung eines Ersuchens einer Justizbehörde um Einvernahme einer im ersuchten Staat befindlichen Person über eine strafbare Handlung, die ihr zur Last gelegt wird oder der sie als Mittäter oder Mitschuldiger verdächtig ist, werden die Justizbehörden des ersuchten Staates im Sinne der im ersuchenden Staat geltenden Vorschriften auf ein ausdrückliches Ersuchen der Justizbehörden des ersuchenden Staates, eine solche Person unbeeidet zu vernehmen, gehörig Bedacht nehmen, sofern diese zu einer solchen Aussage bereit ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032758
Alte Dokumentnummer
N2198215490R