Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 23.05.1982 — BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute23.05.1982 BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

23.05.1982BGBl. Nr. 226/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei

(Zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens)

Bei der Erledigung eines Ersuchens einer Justizbehörde um Einvernahme einer im ersuchten Staat befindlichen Person über eine strafbare Handlung, die ihr zur Last gelegt wird oder der sie als Mittäter oder Mitschuldiger verdächtig ist, werden die Justizbehörden des ersuchten Staates im Sinne der im ersuchenden Staat geltenden Vorschriften auf ein ausdrückliches Ersuchen der Justizbehörden des ersuchenden Staates, eine solche Person unbeeidet zu vernehmen, gehörig Bedacht nehmen, sofern diese zu einer solchen Aussage bereit ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002581

Dokumentnummer

NOR12032758

Alte Dokumentnummer

N2198215490R