Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 23.05.1982 — BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute23.05.1982 BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

23.05.1982BGBl. Nr. 226/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vier

(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden oder von an dem Strafverfahren beteiligten Personen oder deren Vertretern bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird auf Ersuchen gestattet, sofern eine solche Anwesenheit nach den Vorschriften des ersuchenden Staates zulässig ist. Personen, denen die Anwesenheit bei der Rechtshilfehandlung gestattet worden ist, können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen oder beantragen, die sich auf die Rechtshilfehandlung beziehen.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatzes 1 ist hinsichtlich der Anwesenheit von Vertretern der zuständigen israelischen Behörden die Zustimmung des Bundesministers für Justiz und hinsichtlich der Anwesenheit von Vertretern der zuständigen österreichischen Behörden die Zustimmung des Justizministers des Staates Israel einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Justizbehörden des ersuchten Staates können beteiligten Personen auftragen, sich durch einen im ersuchten Staat zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wenn sie Fragen oder Maßnahmen anregen oder beantragen wollen.

Schlagworte

Verfahrensbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002581

Dokumentnummer

NOR12032759

Alte Dokumentnummer

N2198215491R