Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 331/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen und nach diesem Vertrag besteht auch:

  1. Litera a
    für die Zustellung von Urkunden über die Vollstreckung einer Strafe, die Einhebung einer Geldstrafe und die Zahlung von Verfahrenskosten,
  2. Litera b
    in Angelegenheiten der Aussetzung des Ausspruches einer Strafe oder ihrer Vollstreckung, der bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe; die Vollstreckung von Haftbefehlen und verurteilenden Erkenntnissen bleibt gemäß Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen,
  3. Litera c
    in Gnadensachen,
  4. Litera d
    in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft, Verfolgung oder Verurteilung,
  5. Litera e
    in Verfahren wegen zivilrechtlicher Ansprüche, die mit einem Strafverfahren verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig entschieden hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002697

Dokumentnummer

NOR12033790

Alte Dokumentnummer

N2198514223P