Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1985Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 2
Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen und nach diesem Vertrag besteht auch in Verfahren wegen der im Anhang bezeichneten strafbaren Handlungen, deren Bestrafung in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes und im anderen Staat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, wenn die Möglichkeit einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033791
alte Dokumentnummer
N2198514224P