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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 331/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen im Sinne des Artikels 2 Litera a, des Europäischen Übereinkommens wird geleistet, wenn
    1. Litera a
      die Handlung auch nach allgemeinem Recht strafbar ist oder
    2. Litera b
      die Handlung einen Verstoß gegen Abgaben-, Steuer- oder Zollvorschriften bildet.
  2. Absatz 2,Hat ein Vertragspartner die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von der Bedingung abhängig gemacht, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Straftat sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates wie auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist, so ist diese Bedingung in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen erfüllt, wenn die Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist und einer gleichartigen strafbaren Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates entspricht.
  3. Absatz 3,Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Zöllen oder nicht Abgaben-, Steuer- oder Zollvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.

Schlagworte

Abgabenvorschrift, Steuervorschrift

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002697

Dokumentnummer

NOR12033792

Alte Dokumentnummer

N2198514225P