Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1985Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen im Sinne des Artikels 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens wird geleistet, wennRechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen im Sinne des Artikels 2 Litera a, des Europäischen Übereinkommens wird geleistet, wenn
die Handlung auch nach allgemeinem Recht strafbar ist oder
die Handlung einen Verstoß gegen Abgaben-, Steuer- oder Zollvorschriften bildet.
(2)Absatz 2,Hat ein Vertragspartner die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von der Bedingung abhängig gemacht, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Straftat sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates wie auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist, so ist diese Bedingung in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen erfüllt, wenn die Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist und einer gleichartigen strafbaren Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates entspricht.
(3)Absatz 3,Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Zöllen oder nicht Abgaben-, Steuer- oder Zollvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.
Schlagworte
Abgabenvorschrift, Steuervorschrift
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033792
Alte Dokumentnummer
N2198514225P