Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1985Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,In Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens muß dem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, wenn nicht schon das Ersuchen selbst als Anordnung der Durchsuchung oder der Beschlagnahme gilt, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der diese Durchsuchung oder Beschlagnahme anordnenden Entscheidung beigefügt werden.
(2)Absatz 2,Rechte des ersuchten Staates und dritter Personen an den nach Artikel 3 des Europäischen Übereinkommens an den ersuchenden Staat herauszugebenden Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Außer den in Artikel 3 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens erwähnten Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken werden die im Besitz des Täters befindlichen Gegenstände und Werte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, auf Ersuchen des einen Vertragsstaates von dem anderen Staat zum Zweck der Rückgabe an den Geschädigten herausgegeben, sofern keine Person oder Behörde einen Anspruch auf diese Gegenstände oder Werte geltend macht.
(4)Absatz 4,Beweisstücke, Akten, Schriftstücke und sonstige Gegenstände oder Werte, deren Herausgabe an den ersuchenden Staat bewilligt worden ist, werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, der von diesem Staat hiezu bevollmächtigten Behörde übersandt oder übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033793
Alte Dokumentnummer
N2198514226P