Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1985Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 5
In Anwendung des Artikels 4 des Europäischen Übereinkommens gestattet der ersuchte Staat auf Ersuchen des ersuchenden Staates, daß Vertreter der zuständigen Behörden und die Prozeßbeteiligten bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen in seinem Hoheitsgebiet anwesend sind, wenn seine Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie können bei den Behörden des ersuchten Staates ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen.
Schlagworte
Verfahrensbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033794
Alte Dokumentnummer
N2198514227P