Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1985Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Rechtshilfe gemäß Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates dem nicht entgegenstehen und wenn die Bestrafung der Handlung in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
(2)Absatz 2,In Verfahren wegen fiskalischer strafbarer Handlungen wird Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels auch geleistet, wenn unter den Voraussetzungen des Artikels 2 die Bestrafung in einem der beiden Staaten in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033795
Alte Dokumentnummer
N2198514228P