Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 331/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels 11 des Europäischen Übereinkommens betreffend die Überstellung einer im ersuchten Staat in Haft befindlichen Person finden entsprechende Anwendung, wenn der ersuchte Staat auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Überstellung einer in diesem Staat in Haft befindlichen Person in sein eigenes Hoheitsgebiet im Hinblick auf die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens gestattet.
  2. Absatz 2,Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.
  3. Absatz 3,Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt hat.
  4. Absatz 4,Die Überstellung von Häftlingen erfolgt nur, wenn die Bestrafung der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Schlagworte

freies Geleit

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002697

Dokumentnummer

NOR12033797

Alte Dokumentnummer

N2198514230P