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Art. 9

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 331/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 331/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,In Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens richten die zuständigen Behörden ihre Rechtshilfeersuchen in Österreich entweder an die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder an das Bundesministerium für Justiz, in Frankreich entweder an den Generalstaatsanwalt bei dem Appellationsgerichtshof, in dessen Zuständigkeitsbereich das Ersuchen zu erledigen ist, oder an das Justizministerium. Die Antwortschreiben und die Erledigungsstücke werden unmittelbar an die Behörde, von der das Ersuchen ausgegangen ist, rückübermittelt.
  2. Absatz 2,Wenn eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels befaßte Behörde zur Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, leitet sie dieses unmittelbar an die zuständige Behörde weiter.
  3. Absatz 3,Die in Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens und in Artikel 6 Absatz 1 und in Artikel 8 dieses Vertrages vorgesehenen Ersuchen sind vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates zu richten.
  4. Absatz 4,Artikel 15 Absatz 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens wird dadurch nicht berührt.

Schlagworte

Geschäftsweg, Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002697

Dokumentnummer

NOR12033798

Alte Dokumentnummer

N2198514231P