Rechtstracker.at

§ 28 RpflG

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 2801.01.199531.12.2008 § → § BGBl. Nr. 974/1993
§ 2801.01.198631.12.1994 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Dienstabwesenheit

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit zweieinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im Paragraph 27, festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Erholungsurlaub, Mindestdauer

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40103903