Rechtstracker.at

§ 14 RPG

Fassungen
ab 01.06.1997 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.06.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 1401.01.198831.05.1997 BGBl. Nr. 644/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Unterbrechung und Beendigung durch Erklärung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer beenden. Die schriftliche Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Unterbrechung oder Beendigung beim Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, einzubringen. Die Erklärung ist unverzüglich an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer fortgesetzt werden, wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.
  3. Absatz 3,Ist eine Gerichtspraxis 27 Monate unterbrochen, so gilt sie als beendet.

Anmerkung

1. Zu Abs. 2: Nicht frei gewählte Unterbrechungen sind Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Präsenzdienst, Zivildienst u.ä.
2. Zu Abs. 4: Nach einer Beendigung der Gerichtspraxis ist eine neuerliche Zulassung möglich. Ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, richtet sich nach der Dauer der bisher zurückgelegten Gerichtspraxis.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR12039977

Alte Dokumentnummer

N2199763024J