Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchsrecht.
(2)Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;
einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,
jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.
(3)Absatz 3,Anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.Anstelle der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.
Anmerkung
1. Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch Universitätslehrer siehe das ABAG, BGBl. Nr. 523/1987.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
3. ÜR: Art. 11 §§ 8 und 12, BGBl. I Nr. 159/2013
Schlagworte
Prüfungsarbeit, Abgabenrecht, Tarifrecht, Grundbuchsrecht,
Unternehmensrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR40154449