Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung
§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Auftragserteilung (§ 35 Abs. 1 und § 36) ausnützt oder einem solchen Auftrag nach § 35 Abs. 2 nicht nachkommt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 131, Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Auftragserteilung (Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36,) ausnützt oder einem solchen Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht nachkommt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12036388
Alte Dokumentnummer
N2199313065A