Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
XV. ABSCHNITTrömisch fünfzehn. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 142. Wer Paragraph 142, Wer
es unterläßt, rechtzeitig die ihm nach § 19 Abs. 2, §§ 20, 42, 56, 60 Z 5, § 63 Abs. 4 und § 149 obliegende Anzeige zu erstatten,es unterläßt, rechtzeitig die ihm nach Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20, 42, 56, 60, Ziffer 5,, Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 149, obliegende Anzeige zu erstatten,
vorsätzlich in einer Anzeige nach Z 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,vorsätzlich in einer Anzeige nach Ziffer eins, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
vorsätzlich als Organ des empfehlenden Verbandes eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgibt oder einem Auftrag zum Widerruf der Empfehlung nicht rechtzeitig nachkommt,vorsätzlich als Organ des empfehlenden Verbandes eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgibt oder einem Auftrag zum Widerruf der Empfehlung nicht rechtzeitig nachkommt,
einer auf Grund des § 127 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer auf Grund des Paragraph 127, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
als Letztverkäufer eine Preisbindung durchführt, nachdem er vom Widerruf ihrer Genehmigung oder von der Untersagung ihrer Durchführung verständigt worden ist, oder die Wirkung dieser Maßnahmen sonst vereitelt oder
einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommt,einem Auftrag des Kartellgerichts nach Paragraph 118, Absatz 2, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12034416
Alte Dokumentnummer
N2198810165F