Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Die zuständigen Organe werden einander über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung oder Aufdeckung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen kann, informieren, insbesondere über:
die Vorbereitung strafbarer Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates,
die beabsichtigte oder erfolgte Ausreise besonders gefährlicher Täter in das Hoheitsgebiet des anderen Staates sowie ihre Vorgangsweise bei der Begehung strafbarer Handlungen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034656
Alte Dokumentnummer
N2198823181S